Der Bundesfinanzhof entschied, dass die einkommensteuerrechtliche Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausreicht, um eine Gewerbesteuerpflicht zu begründen. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG (sog. fiktiver Gewerbebetrieb) nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. D. h., vermögensverwaltende Personengesellschaften, welche lediglich auf Grund einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, unterliegen nicht der Gewerbesteuer (Az. IV B 13/24).
Vermögensverwaltende Personengesellschaften können durch Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten (sog. „Aufwärtsabfärbung“ gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG). Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof klären, ob daraus auch eine Gewerbesteuerpflicht folgt. Die Richter lehnten dies ausdrücklich ab.
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